Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen

„ M o n t e s s o r i – Z e n t r u m   S a a r b r ü c k e n  e. V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.August bis 31.Juli eines Jahres).

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne der Montessori-Pädagogik.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus  Mitteln des Vereines. Hiervon unbenommen sind angemessene Vergütungen für Tätigkeiten für den Verein als deren Angestellte/r oder angemessene Auslagenerstattung für ehrenamtlich tätige oder angestellte Mitarbeiter/innen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist eine mindestens zweijährige aktive und engagierte Mitarbeit in der Montessori Fördergemeinschaft Saarbrücken e.V. oder dem Montessori Landesverband Saarland e.V..

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(4) Von Kindern, die eine von dem Verein geführte Einrichtung besuchen, kann höchstens ein Elternteil Mitglied werden.

(5) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Belange des Vereins einsetzen und aktiv an deren Verwirklichung mitarbeiten.

(6) Eine Fördermitgliedschaft auch von Personen, die keine Kinder in den Einrichtungen haben, ist möglich.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(8) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand im Falle grob fahrlässiger oder schuldhafter Verletzung der Vereinsinteressen, bzw. wiederholtem Verstoß gegen die Satzung  nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 5 Hauptamtliche Mitarbeiter

Der Verein beschäftigt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter. Die Mitarbeiter dürfen im Vorstand des Vereins nicht mehrheitlich vertreten sein.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 7 Organe und Gremien

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der pädagogischer Beirat.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Gremien, z. B.  Ausschüsse mit besonderen Aufgaben beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von drei Viertel der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins gemäß § 13 ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder einer Verwaltungsbehörde gefordert werden, können vom Vorstand allein beschlossen werden.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift  zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung legt die Grundzüge der Vereinsarbeit gemäß § 2 der Satzung fest.

(2) Sie beschließt über die Schaffung weiterer Gremien gemäß § 7 Abs. 2 wie z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.

(3) Weiterhin gehört zu ihren Aufgaben:

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, von denen eines die Funktion der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters wahrnimmt. Er setzt sich je zur Hälfte aus Pädagogen und anderen Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes wählen einen aus ihrer Mitte zur/zum Vorsitzenden.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(2) Es können nicht beide Elternteile eines Kindes, das in einer Einrichtung des Vereins aufgenommen ist im Vorstand vertreten sein. Beschäftigt der Verein eine/ einen Geschäftsführerin/ Geschäftsführer, kann diese/ dieser nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Die Amtszeit des  Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben über das Ende ihrer Amtszeit hinaus bis zur  Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat statt und werden durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In eiligen Angelegenheitenkönnen Beschlüsse des Vorstandes schriftlich, per Telefax, E-Mail oder fernmündlich herbeigeführt werden. Bei fernmündlichen Beschlüssen ist ein Protokoll zu erstellen, das allen Vorstandsmitgliedern umgehend zuzustellen ist.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Dieses neue Mitglied kann nur für den offenen Rest der Amtszeit gewählt werden.

(9) Der Vorstand hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Umsetzung der in § 2 genannten Vereinszwecke konkret zu planen und aktiv zu verfolgen. Er leitet den Verein, vertritt ihn nach innen und außen, führt die laufenden Geschäfte und ist für Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

(10) Näheres zu den Aufgaben des Vorstandes sowie der sonstigen Gremien nach § 7 Abs.2 regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

§ 11 Pädagogischer Beirat

Der Vorstand beruft und entlässt bzw. bestätigt einen pädagogischen Beirat, der aus Vertretern folgender Expertengruppen bestehen sollte:

Die Mitglieder des pädagogischen Beirates dürfen nicht Beschäftigte des Vereins sein.

Der pädagogische Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand, die Einrichtungen und die Mitgliederversammlung fachlich zu beraten, insbesondere an den Richtlinien des Vereins und den inhaltlichen und didaktischen Konzepten mitzuarbeiten.

§ 12 Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung einstellen. Sie unterstützt den Vorstand in personeller und organisatorischer Hinsicht bei der Abwicklung der verwaltungsmäßigen Aufgaben und Kassengeschäfte.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

§ 14 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des „steuerbegünstigten Zwecks“ fällt  das Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigten Verein oder Verband, die /der  der Montessori-Pädagogik verpflichtet ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

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